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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 4 StR 261/11
Verwerfung einer Revision aufgrund nicht vorliegender Rechtsfehler
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25314
Aktenzeichen: 4 StR 261/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 15.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Raub mit Todesfolge
hier: Revisionen der Angeklagten T. und E. M. sowie der Nebenklägerinnen G. , S. und Ma.

BGH, 27.07.2011 - 4 StR 261/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. Juli 2011
gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten T. und E. M. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Die Revision der Nebenklägerin S. Ma. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

  3. III.

    Die Nebenklägerinnen M. G. und N. S. haben die Kosten ihrer zurückgenommenen Rechtsmittel zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten den Nebenklägerinnen und die Revisionen der Nebenklägerinnen den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da alle Rechtsmittel erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229).

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin

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