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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2011, Az.: IX ZB 200/11
Zulässigkeit einer vom Antragsteller ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21224
Aktenzeichen: IX ZB 200/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 25.03.2011 - AZ: 20 O 55/11

OLG Celle - 31.05.2011 - AZ: 3 W 44/11

BGH, 21.07.2011 - IX ZB 200/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 21. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2011 (Aktenzeichen 3 W 44/11) wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die Antragstellerin selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Überdies ist die Beschwerde unstatthaft. Sie findet - ebenso wie das Rechtsmittel der Revision selbst - gemäß § 542 Abs. 1, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und daher in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Beschwerdegericht hätte gegen seine Entscheidung allenfalls die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO zulassen können. Das hat es aber nicht getan. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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