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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2011, Az.: 2 StR 237/11
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20427
Aktenzeichen: 2 StR 237/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 17.12.2010

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Einfuh von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 20.07.2011 - 2 StR 237/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Juli 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahin präzisiert wird, dass die sichergestellten 14,868 kg Marihuana, 985,8 g Haschisch und 966,1 g Cannabis eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott

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