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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2011, Az.: IX ZB 216/10
Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Falle des Bestehens einer Unklarheit über den Ausgang des Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21710
Aktenzeichen: IX ZB 216/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Koblenz - 10.08.2010 - AZ: 21 IN 142/05

LG Koblenz - 17.09.2010 - AZ: 2 T 500/10

Fundstelle:

HRA 2011, 10-11

BGH, 19.07.2011 - IX ZB 216/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Ist das Rechtsmittel zulässig, ist aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten nach § 91a I S. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

  2. 2.

    Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, wenn offen ist, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 88 InsO auf Fälle der Anzeige der Masseunzulängichkeit (§ 210 InsO) entsprechend anwendbar ist. Der Umstand, dass ein Gläubiger durch den Verzicht auf die Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Erledigung des Verfahrens veranlasst hat, rechtfertigt es nicht, ihm mit der Begründung, er habe sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, allein die Kosten aufzuerlegen, wenn zu den Gründen dieses Verhaltens nichts vorgetragen ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Dem Vollstreckungsschuldner wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. S. beigeordnet.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner 64 v.H. und die Vollstreckungsgläubigerin 36 v.H. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.015,58 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Vollstreckungsgläubigerin (fortan: Gläubigerin) betrieb aus verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung in Bankguthaben des Vollstreckungsschuldners (nachfolgend: Schuldner). Sie erwirkte am 18. Mai 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Forderungen und Kosten in Höhe von 8.015,58 € und am 10. Juni 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Forderungen und Kosten in Höhe von 3.131,13 €. Die Erinnerung des Schuldners gegen beide Beschlüsse hat bezüglich des ersten Beschlusses Erfolg gehabt. Bezüglich des zweiten Beschlusses ist die Erinnerung zurückgewiesen worden, weil die Gläubigerin noch vor Einlegung der Erinnerung auf ihre Rechte aus diesem Beschluss verzichtet hatte. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht die Erinnerung auch bezüglich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18. Mai 2009 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt. Er hat Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beantragt.

2

Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin auch auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. Mai 2009 verzichtet und das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

3

Dem Schuldner ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor (§ 116 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO).

III.

4

1.

Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422). Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

5

2.

Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

6

a)

Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, soweit die Erinnerung des Schuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. Mai 2009 betrifft. Denn es ist insoweit offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008, aaO mwN). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 88 InsO auf Fälle der Anzeige der Masseunzulängichkeit (§ 210 InsO) entsprechend anwendbar ist (befürwortend HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 210 Rn. 4; BK-InsO/Breutigam, § 210 Rn. 3; ablehnend etwa MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl., § 210 Rn. 13; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 13. Aufl., § 210 Rn. 6; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 12 Rn. 126). Der Umstand, dass die Gläubigerin durch den Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Erledigung des Verfahrens veranlasst hat, rechtfertigt es nicht, ihr mit der Begründung, sie habe sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, allein die Kosten aufzuerlegen, weil zu den Gründen dieses Verhaltens nichts vorgetragen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, MDR 2004, 698; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 25 mwN). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

7

b)

Soweit das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners bezüglich des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtskräftig zurückgewiesen hat, fallen die Kosten des Verfahrens dem Schuldner zur Last. Für den ersten Rechtszug ergibt sich daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ein Kostenanteil des Schuldners von 64 vom Hundert.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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