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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: 3 StR 106/11
Bindung eines Strafgerichts im Falle des Unterstellens der im Beweisantrag aufgestellten Behauptung inhaltlich als wahr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20545
Aktenzeichen: 3 StR 106/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 22.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

StV 2012, 581

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 14.07.2011 - 3 StR 106/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 14. Juli 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die vom Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Verteidigung des Angeklagten hatte zum Beweis mehrerer Tatsachen, unter anderem dazu, dass der Angeklagte am 16. Februar 2010 mit dem Auto von Sizilien nach Deutschland fuhr, "um zum ersten Mal seine belgische Familie in Belgien kennenzulernen", die Vernehmung des in Belgien zu ladenden B. sowie eines Arztes aus dem Heimatort des Angeklagten beantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, "weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden können als wären sie wahr".

Der Generalbundesanwalt hält es schon für fraglich, ob es sich bei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag handele, da keinerlei Umstände dargelegt seien, "warum die benannten Zeugen überhaupt etwas zum Zweck der Reise des Angeklagten -eine innere Tatsache -bekunden können"; der Rüge sei der Erfolg jedenfalls deshalb zu versagen, weil das Landgericht nicht die tatsächliche Absicht des Angeklagten, sondern nur die behaupteten Äußerungen der benannten Zeugen über ihre Wahrnehmungen oder zu Mitteilungen des Angeklagten hinsichtlich des Zwecks der Reise als wahr unterstellt habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Da das Landgericht die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung inhaltlich als wahr unterstellt hat, war es an diese Zusage gebunden (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 306 mwN). Ob es sich bei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag handelte, ist dabei irrelevant (BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR 222/83, BGHSt 32, 44, 45 f.; Urteil vom 9. Mai 1984 - 3 StR 455/83, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 14).

Die Rüge bleibt gleichwohl erfolglos, weil sich das Urteil entgegen der Ansicht der Revision zu den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch setzt.

Becker
Pfister
von Lienen
Mayer
Menges

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