Beschl. v. 14.07.2011, Az.: 1 StR 292/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München II - 28.02.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer Raub
BGH, 14.07.2011 - 1 StR 292/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Großbritannien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
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