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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: 1 StR 292/11
Revision wird wegen der Anrechnung einer in Großbritannien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 verworfen; Verwerfung einer Revision im Verhältnis 1:1 wegen der Anrechnung einer in Großbritannien erlittenen Auslieferungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19982
Aktenzeichen: 1 StR 292/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 28.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer Raub

BGH, 14.07.2011 - 1 StR 292/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Großbritannien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf

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