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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2011, Az.: 2 StR 198/11
Erhebung der allgemeinen Sachrüge zur Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsnittels eines Nebenklägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20991
Aktenzeichen: 2 StR 198/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 26.11.2010

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 13.07.2011 - 2 StR 198/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2011
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers S. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Schwurgerichtskammer - vom 26. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte F. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Appl
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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