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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2011, Az.: X ZR 28/11
Rechtsmittel geht im Falle der Zurücknahme der Berufung gegen das Bundespatentgericht verloren ; Verlust des Rechtsmittels im Falle der Zurücknahme der Berufung gegen das Bundespatentgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19441
Aktenzeichen: X ZR 28/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 01.12.2010

BGH, 12.07.2011 - X ZR 28/11

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
den Richter Dr. Grabinski und
die Richterin Schuster
beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Berufung werden ihr auferlegt (§ 110 Abs. 8 PatG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf 937.500 € festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 X ZR 28/09, [...] Nichtigkeitsstreitwert).

Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Grabinski
Schuster

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