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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2011, Az.: 1 StR 81/11
Wertgrenze für eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß bei pflichtwidriger Unterlassung der Mitteilung gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20531
Aktenzeichen: 1 StR 81/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 12.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 370 Abs. 3 AO

Fundstellen:

AO-StB 2012, 23

BFH/NV 2011, 1820

NJW-Spezial 2011, 538

wistra 2011, 396

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung

BGH, 12.07.2011 - 1 StR 81/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € sind Steuern in großem Maße verkürzt bzw. im großen Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteuerkarusselle, Kettengeschäfte oder durch Einschaltung von sog. Serviceunternehmen. Beschränkt sich das Verhalten des Täters dagegen darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen - wie hier durch Nichterklärung eines Teils der Umsätze -, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei 100.000 € (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 -, Rn. 38, 39, BGHSt 53, 71, 85). Die Strafkammer ist zwar zunächst unzutreffend von der 50.000 €-Grenze ausgegangen. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat nämlich gleichwohl bei den entsprechenden Taten keine besonders schweren Fälle i.S.v. § 370 Abs. 3 AO angenommen. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht bei Vermeidung des Irrtums mildere Einzelstrafen und eine noch mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Graf
Jäger

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