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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2011, Az.: V ZR 243/10
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21667
Aktenzeichen: V ZR 243/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 24.11.2009 - AZ: 2-10 O 194/09

OLG Frankfurt am Main - 05.11.2010 - AZ: 19 U 57/10

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 07.07.2011 - V ZR 243/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
...
am 7. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 791.149,20 €.

Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland

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