Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2011, Az.: I ZR 121/10
Revision wird mangels grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie mangels einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten zurückgewiesen; Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie mangels Verletzung von Verfahrensgrundrechten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19793
Aktenzeichen: I ZR 121/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 19.07.2007 - AZ: 2-3 O 643/06

LG Frankfurt am Main - 19.07.2007 - AZ: 2/3 O 643/06

OLG Frankfurt am Main - 24.07.2008 - AZ: 6 U 169/07

BGH - 04.02.2010 - AZ: I ZR 159/08

OLG Frankfurt am Main - 27.05.2010 - AZ: 6 U 169/07

BGH, 07.07.2011 - I ZR 121/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 4. Februar 2010 - I ZR 159/08 - nicht, dass der Aufklärungshinweis geeignet war, der in Rede stehenden Irreführung entgegenzuwirken. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2010 allein beanstandet, dass das Berufungsgericht die Frage dieser Eignung unter den dort bejahten o-der unterstellten weiteren Voraussetzungen nicht hätte offen lassen dürfen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 45.000 €

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.