Beschl. v. 07.07.2011, Az.: 2 StR 250/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 10.02.2011
Verfahrensgegenstand:
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 07.07.2011 - 2 StR 250/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juli 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 wird mit der Maßgabe, dass die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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