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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2011, Az.: 2 StR 250/11
Anrechnung der in Lettland erlittenen Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20186
Aktenzeichen: 2 StR 250/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 10.02.2011

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 07.07.2011 - 2 StR 250/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juli 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 wird mit der Maßgabe, dass die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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