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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2011, Az.: 5 StR 49/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20334
Aktenzeichen: 5 StR 49/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 28.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 06.07.2011 - 5 StR 49/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des wird aufgehoben (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2011).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay

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