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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2011, Az.: IX ZB 173/11
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen unzureichender Erzielung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit während der Wohlverhaltensphase abzulehnen; Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Erzielung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit während der Wohlverhaltensphase
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19818
Aktenzeichen: IX ZB 173/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Koblenz - 29.01.2011 - AZ: 21 IN 150/04

LG Koblenz - 23.05.2011 - AZ: 2 T 191/11

BGH, 04.07.2011 - IX ZB 173/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 4. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO; § 4 InsO).

2

Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner hat mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt, das ihn in die Lage versetzt hat, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217). Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hätte er aufgrund seiner Ausbildung zum Bürokaufmann und seiner vorangehenden Tätigkeiten eine Beschäftigung finden können, durch die er pfändbares Einkommen erzielen konnte. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, hat er nicht dargetan. Dafür, dass die Rechtsbeschwerde zulässig sein könnte, obwohl sich die Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts in vollem Umfang auf den Rechtsgrundsätzen bewegen, die der Bundesgerichtshof für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase aufgestellt hat, ist nichts ersichtlich.

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring

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