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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2011, Az.: IX ZB 109/10
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig; Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19880
Aktenzeichen: IX ZB 109/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Traunstein - 15.12.2009 - AZ: 4 IN 303/02

LG Traunstein - 22.04.2010 - AZ: 4 T 1149/10

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 30.06.2011 - IX ZB 109/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 30. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 22. April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.172,89 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung besteht nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass jedenfalls gegenüber dem die Vergütung beantragenden Insolvenzverwalter, dem der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung zudem zusätzlich zugestellt wird, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Bewirkung der Bekanntmachung des Beschlusses im Internet nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO beginnt (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768, 769; vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/09, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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