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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2011, Az.: III ZR 99/10
Nichtzulassungsbeschwerde ist bei fehlender grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie mangels Fortbildung eines Rechts oder fehlender Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unbegründet; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie mangels Fortbildung eines Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19787
Aktenzeichen: III ZR 99/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 14.03.2008 - AZ: 23 O 16483/05

OLG München - 11.03.2010 - AZ: 23 U 2649/08

BGH, 30.06.2011 - III ZR 99/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juni 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2010 - 23 U 2649/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt 407.653,18 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verfahren sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, unterliegt in Anbetracht der Mitteilung des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 5. März 2010, wonach er nicht aktivlegitimiert sei, weil die Klageforderung infolge der "Vollabtretung" gemäß Vereinba-

rung vom 7./11. Februar 2005 nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sei und nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege, keinem zulassungsrelevanten Rechtsfehler.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

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