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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2011, Az.: 4 StR 241/11
Anfechtbarkeit eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20525
Aktenzeichen: 4 StR 241/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 03.12.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 30.06.2011 - 4 StR 241/11

Redaktioneller Leitsatz:

Der Senat lässt offen, ob eine Revision des Nebenklägers zulässig ist, wenn er eine Verurteilung wegen Vollendung (des Nebenklagedelikts) statt wegen Versuchs erstrebt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 30. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 2010 werden als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

2

Die Revisionen der Nebenkläger, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

3

1.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen A. (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Ob sich dies, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, schon daraus ergibt, dass ein Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO nicht befugt ist, eine Verurteilung wegen Vollendung (des Nebenklagedelikts) statt wegen Versuchs zu erstreben (so Riegner NStZ 1990, 13; a.A. Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl., § 400 Rn. 3b; Löwe-Rosenberg/Hilger StPO, 26. Aufl., § 400 Rn. 12), kann dahinstehen. Jedenfalls würde die Prüfung dieser Rüge durch den Senat eine im Revisionsverfahren regelmäßig nicht mögliche Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzen.

5

2.

Der Zulässigkeit des Revisionsvortrags im Übrigen steht § 400 Abs. 1 StPO entgegen.

6

Der Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 3 StR 424/87, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1). Der Angeklagte ist wegen einer Tat verurteilt worden, aus der sich die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ergibt (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Revisionen machen nicht geltend, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Sie richten sich vielmehr allein gegen die verhängte Strafe. Dies gilt für das in eine weitere Aufklärungsrüge gekleidete Vorbringen, die Höhe der erkannten Strafe sei zu gering, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft von einem Mitverschulden des Tatopfers ausgegangen sei, ebenso wie für die Sachrüge, mit der die gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenmilderung beanstandet und weitere Rechtsfehler bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) geltend gemacht werden.

Ernemann
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin

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