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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2011, Az.: 2 StR 220/11
Revison wird mangels Festestellbarkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklageten innerhalb der Revisionsrechtfertigung bei Nachprüfung des Urteils als unbegründet verworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Festestellbarkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklageten innerhalb der Revisionsrechtfertigung bei Nachprüfung des Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19909
Aktenzeichen: 2 StR 220/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg (Lahn) - 03.02.2011

AG Dillenburg - 06.03.2007

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 30.06.2011 - 2 StR 220/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Höhe von einem Tag anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott

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