Beschl. v. 30.06.2011, Az.: 2 StR 220/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Limburg (Lahn) - 03.02.2011
AG Dillenburg - 06.03.2007
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung
BGH, 30.06.2011 - 2 StR 220/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Höhe von einem Tag anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott
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