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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2011, Az.: 1 StR 240/11
Revisionen eines Angeklagten werden als unbegründet verworfen; Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19457
Aktenzeichen: 1 StR 240/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 13.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung

BGH, 29.06.2011 - 1 StR 240/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Wahl
Elf
Graf
Jäger
Sander

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