Beschl. v. 28.06.2011, Az.: IX ZB 174/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Köln - 20.04.2011 - AZ: 130 AR 24/11
LG Köln - 13.05.2011 - AZ: 9 T 58/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.06.2011 - IX ZB 174/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 28. Juni 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige weitere Beschwerde" des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, weil dieses Rechtsmittel weder allgemein gegen Beschwerdeentscheidungen über Ablehnungsgesuche stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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