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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: 4 StR 222/11
Für Revisionen bei Staatsschutzdelikten ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs allein dessen dritter Strafsenat zuständig; Zuständigkeit des dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofs für Revisionen bei Staatsschutzdelikten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19453
Aktenzeichen: 4 StR 222/11
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

StraFo 2011, 351

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 28.06.2011 - 4 StR 222/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

2

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt, über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG das Oberlandesgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für Revisionen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der Senat gibt das Verfahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend anstatt des Oberlandesgerichts eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zuständigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs lässt sich vielmehr entnehmen, dass diesem Senat die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen ist.

Ernemann
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin

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