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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: 4 StR 17/11
Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs analog § 354 Abs. 1 StPO bei einer voraussichtlichen Dauer der Therapie von voraussichtlich zwei Jahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20202
Aktenzeichen: 4 StR 17/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 20.09.2010

Verfahrensgegenstand:

erpresserischer Menschenraub u.a.

BGH, 28.06.2011 - 4 StR 17/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y. und Yunus Y. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten Tolga Ö. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs bei dem Angeklagten Ö. § 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Eine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07, NStZ-RR 2007, 371, 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ernemann
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin

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