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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2011, Az.: IX ZA 39/11
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig verwerfenden Beschluss; Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig verwerfenden Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19808
Aktenzeichen: IX ZA 39/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 17.01.2011 - AZ: 4 O 10638/10

OLG Nürnberg - 12.04.2011 - AZ: 8 W 677/11

OLG Nürnberg - 18.04.2011 - AZ: 5 W 563/11

nachgehend:

BGH - 27.06.2011 - AZ: IX ZA 71/11

BGH, 27.06.2011 - IX ZA 39/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 27. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 2011 (8 W 677/11) wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 2011 (8 W 677/11) werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1.

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Durch diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs vom 28. Dezember 2010 als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen worden.

2

Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte (weitere) sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben. Auch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

3

2.

Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vorstehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Antragsteller selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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