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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2011, Az.: 5 StR 109/11
Schadensersatzleistungen eines Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe einesVerfallsbetrags; Schmälerung der Höhe des Verfallsbetrags im Falle des Vorliegens von Schadensersatzleistungen seitens des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19984
Aktenzeichen: 5 StR 109/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 03.11.2010

Fundstellen:

NStZ 2012, 400-401

StV 2012, 133

wistra 2011, 430-431

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 22.06.2011 - 5 StR 109/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Z. und H. B. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der von diesen Angeklagten aus der Tat erlangte Betrag von 4.083.566,42 € dem Verfall unterliegt und nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Der anders lautende Ausspruch zum Verfall wird insgesamt aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten H. F. B. gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der ausgeurteilte Verfallsbetrag bedarf der Korrektur, weil nach den Urteilsfeststellungen 509.244,29 € an Rückzahlungen an die Anleger geleistet worden sind, die keine Berücksichtigung gefunden haben. Nach § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 10). Insoweit besteht für das Tatgericht kein Raum für ein Ermessen.

2

Ein Ermessen im Sinne eines weiteren Abzugs auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. BGH aaO Rn. 14 f.) wollte das Landgericht ersichtlich nicht anwenden. Damit ist über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus zugunsten der Angeklagten auf die um die Rückzahlungen gekürzte Summe durchzuentscheiden. Allein dieser Betrag ist im Urteilstenor anzugeben (BGH aaO Rn. 13). Eine Aufzählung der Geschädigten im Einzelnen hat zu unterbleiben. Dementsprechend hat der Senat den Tenor hinsichtlich des Verfallsausspruchs neu gefasst.

3

Soweit der Generalbundesanwalt eine Zurückverweisung weiterhin zur Ermittlung im Urteil nicht festgestellter zusätzlicher Zahlungen zu erwägen gegeben hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schadensersatzleistungen der Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO zugleich die Höhe des Verfallsbetrags (Nr. 1), selbst wenn diese nicht durch die Verwertung von beschlagnahmtem Vermögen erbracht wurden (Nr. 2). Zu welchem Zeitpunkt diese Leistungen erfolgt sind, ist dabei unerheblich. Der verbindlichen Klärung, ob und in welchem Umfang die Ansprüche der Verletzten erfüllt sind, dient - soweit überhaupt verbliebene Vermögenswerte vorhanden sein können - das Feststellungsverfahren nach § 111i Abs. 6 StPO. In diesem Verfahren wird dann zugleich der Umfang des staatlichen Rechtserwerbs bestimmt. Nur dieses Ergebnis ist letztlich praktikabel, weil so verhindert wird, dass das Tatgericht einzelnen Vollstreckungsversuchen einer (wie hier) Vielzahl von Gläubigern nachgehen muss, deren Erfolgsaussicht häufig unklar ist. Dies würde eine mit dem Zügigkeitsgebot in Strafsachen nicht zu vereinbarende Verzögerung des Hauptverfahrens nach sich ziehen.

4

Der Senat schließt aus, dass eventuell weitere feststellbare Rückzahlungen Einfluss auf die Strafzumessung bei den beiden Angeklagten haben könnten, zumal die Strafkammer sich mit den sichergestellten Vermögenswerten sehr detailliert auseinandergesetzt hat.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay

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