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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2011, Az.: 2 ARs 19/11; 2 AR 19/11
Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung bei einheitlicher Festsetzung einer Jugendstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21193
Aktenzeichen: 2 ARs 19/11; 2 AR 19/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neustadt am Rübenberge - AZ: NZS 60 BRs 13/09

AG Neustadt am Rübenberge- AZ: 63 Ls 1352 Js 9678/09 (9/09)

AG Neustadt am Rübenberge- AZ: 60 Ls 3111 Js 72070/07 (42/08)

Staatsanwaltschaft Hannover- AZ: 3111 Js 22142/07, 1352 Js 68608/09

OLG Celle- AZ: 1 ARs 49/10

Verfahrensgegenstand:

wegen Betrugs

BGH, 22.06.2011 - 2 ARs 19/11; 2 AR 19/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 2. Oktober 2007 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2009 ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta zuständig.

Gründe

1

Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 2. Oktober 2007 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2009 eine Jugendstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge die Sache an das Amtsgericht Vechta abgegeben, denn der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt Vechta zur Vollstreckung einer weiteren Jugendstrafe. Das Amtsgericht Vechta hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO i.V.m. § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die Amtsgerichte Neustadt am Rübenberge und Vechta im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg).

3

Für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Vechta zuständig, weil die einheitliche Festsetzung einer Jugendstrafe nach § 31 JGG in Betracht kommt, deren Festsetzung dem Vollstreckungsleiter obliegt (§ 66 Abs. 2 Satz 4 JGG).

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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