Beschl. v. 21.06.2011, Az.: IV ZR 254/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 19.02.2009 - AZ: 2-31 O 380/04
OLG Frankfurt am Main - 09.11.2010 - AZ: 3 U 68/09
BGH, 21.06.2011 - IV ZR 254/10
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsve rfahrens zu tragen.
Streitwert: 79.734,28 €
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hin aus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
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