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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2011, Az.: 5 StR 198/11
Revision wird mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten verworfen; Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19414
Aktenzeichen: 5 StR 198/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Leipzig - 07.12.2009 - AZ: 216 Ds 802 Js 46829/09

AG Döbeln - 26.02.2010 - AZ: 3 Ds 750 Js 39493/08

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 20.06.2011 - 5 StR 198/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Klarstellung, dass auch die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Leipzig vom 7. Dezember 2009 (216 Ds 802 Js 46829/09) sowie des Amtsgerichts Döbeln vom 26. Februar 2010 (3 Ds 750 Js 39493/08) - jeweils unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen - einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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