Beschl. v. 20.06.2011, Az.: 5 StR 198/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Leipzig - 07.12.2009 - AZ: 216 Ds 802 Js 46829/09
AG Döbeln - 26.02.2010 - AZ: 3 Ds 750 Js 39493/08
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 20.06.2011 - 5 StR 198/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juni 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Klarstellung, dass auch die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Leipzig vom 7. Dezember 2009 (216 Ds 802 Js 46829/09) sowie des Amtsgerichts Döbeln vom 26. Februar 2010 (3 Ds 750 Js 39493/08) - jeweils unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen - einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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