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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2011, Az.: V ZR 214/10
Zurückweisung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Aussichtslosigkeit wegen Fristablauf; Zurückweisung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Aussichtslosigkeit wegen Fristablauf
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19877
Aktenzeichen: V ZR 214/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 26.02.2010 - AZ: 10 O 40/09

OLG Brandenburg - 06.10.2010 - AZ: 4 U 36/10

Rechtsgrundlagen:

§ 78b ZPO

§ 233 ZPO

BGH, 15.06.2011 - V ZR 214/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, § 78b ZPO.

Der Antrag ist nicht innerhalb der bis zu dem 12. Mai 2011 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte am 11. Mai 2011 auf den drohenden Fristablauf und die Möglichkeit sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist und nicht ersichtlich ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die

Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Im Übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat abgelaufen, § 234 ZPO.

Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth

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