Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 4 StR 145/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Münster - 22.12.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
gewerbsmäßige Bandenhehlerei u.a.
BGH, 15.06.2011 - 4 StR 145/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts,
im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 1.080 Euro entfällt.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Wertersatzverfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
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