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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 2 StR 206/11
Schuldspruch ist bei Vorliegen eines Zählfehlers zu berichtigen; Berichtigung eines Schuldspruchs bei Vorliegen eines Zählfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19600
Aktenzeichen: 2 StR 206/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 09.02.2011

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.06.2011 - 2 StR 206/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in lediglich 19 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Schuldspruch war im Hinblick auf einen Zählfehler, der sich bereits in der Anklageschrift vom 7. Oktober 2010 befindet, zu berichtigen. Hinsichtlich des wöchentlichen Erwerbs von jeweils 500 g Amphetamin vom gesondert Verfolgten K. in der Zeit von März bis 15. Mai 2010 ist die Kammer ausdrücklich von lediglich neun Fällen ausgegangen, hat diese aber offenbar in ungeprüfter Übernahme des Zählfehlers aus der Anklageschrift (zu Unrecht) als "Fälle 11 bis 20" bezeichnet und sie mit 10 Taten in die Gesamtzahl der verurteilten Betäubungsmittelgeschäfte aufgenommen. Dementsprechend war der Schuldspruch insoweit um einen Fall zu reduzieren.

2

Sollte die Strafkammer - was sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt - davon ausgegangen sein, insoweit auch in 10 Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten verhängt und in die Gesamtstrafenbildung einbezogen zu haben, kann der Senat angesichts der Vielzahl der weiteren zur Verurteilung gelangten Straftaten und der hierfür verhängten Strafen ausschließen, dass das Landgericht bei korrekter Berechnung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Fischer
Appl
Berger
Krehl
Ott

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