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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2011, Az.: V ZR 183/10
Verpflichtung der Prozessparteien zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19716
Aktenzeichen: V ZR 183/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Görlitz - 25.02.2009 - AZ: 1 O 13/07

OLG Dresden - 30.08.2010 - AZ: 14 U 400/09

nachgehend:

BGH - 13.07.2011 - AZ: V ZR 183/10

BGH - 13.01.2012 - AZ: V ZR 183/10

BGH, 09.06.2011 - V ZR 183/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weist der Senat den Beklagten darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Urteil vom 3. März 2011 (I-28 U 85/09) begründete Zweifel ergeben, ob er in dem hier zu entscheidenden Verfahren eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Sollte sich der Beklagte auf diese Weise möglichen Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin entziehen wollen, könnte dies die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Folge haben.

Dem Beklagten wird daher aufgegeben, binnen zwei Wochen seinen derzeitigen Wohnsitz anzugeben und eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen.

Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland

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