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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2011, Az.: 2 StR 223/11
In den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung wird gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO im Maßstab 1 zu 1 auf in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe angerechnet; Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung auf eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19764
Aktenzeichen: 2 StR 223/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 20.12.2010

Verfahrensgegenstand:

gefährliche Körperverletzung

BGH, 09.06.2011 - 2 StR 223/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Ausspruch über den Maßstab der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08).

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die unverständlichen Erwägungen der Kammer, sie halte es auch deshalb für noch vertretbar, nicht "von dem maßvollen Antrag der Staatsanwaltschaft nach oben abzuweichen", weil die Verteidigung "nicht etwa auf der Verhängung einer Bewährungsstrafe beharrt" habe und der "nicht das Maß verlierende Antrag" der Verteidigung habe sie "zur tatsächlichen Verhängung einer milden Strafe bewogen" (UA 33 f.), ist der Angeklagte nicht beschwert.

Fischer
Appl
Berger
Krehl
Ott

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