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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2011, Az.: 2 StR 111/11
Revision wird mangels Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten verworfen; Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18956
Aktenzeichen: 2 StR 111/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bonn - 20.01.2010 - AZ: 331 Js 619/08 - 76 Ds 361/09

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 09.06.2011 - 2 StR 111/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20. Januar 2010 - Az: 331 Js 619/08 - 76 Ds 361/09 - einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Appl
Berger
Krehl
Ott

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