Beschl. v. 07.06.2011, Az.: 5 StR 185/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 24.01.2011
Rechtsgrundlage:
BGH, 07.06.2011 - 5 StR 185/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juni 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf das Bewährungsversagen des Beschuldigten steht das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 62 StGB) nicht entgegen. Allerdings verlangt es ungeachtet des Bewährungsversagens nach alsbaldiger Überprüfung der Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel.
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
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