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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2011, Az.: 5 StR 185/11
Bewährungsversagen rechtfertigt eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch bei nicht übermäßig großem Gewicht der Anlasstaten; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei nicht übermäßig großem Gewicht der Anlasstaten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18453
Aktenzeichen: 5 StR 185/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 62 StGB

BGH, 07.06.2011 - 5 StR 185/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Mit Blick auf das Bewährungsversagen des Beschuldigten steht das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 62 StGB) nicht entgegen. Allerdings verlangt es ungeachtet des Bewährungsversagens nach alsbaldiger Überprüfung der Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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