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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2011, Az.: 4 StR 168/11
Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt i.R.d. Maßregelvollzugs ist rechtmäßig; Rechtmäßigkeit des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt i.R.d. Maßregelvollzugs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19785
Aktenzeichen: 4 StR 168/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 23.11.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 07.06.2011 - 4 StR 168/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. November 2010 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und sechs Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat den Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. April 2011 gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB (i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB) abgeändert; das Verschlechterungsverbot in § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 532/09, StraFo 2010, 117 m.w.N.).

2

Die vom Generalbundesanwalt weiter erörterte Frage, ob die Verlängerung des Vorwegvollzugs um ein Jahr zu einer Herausnahme des Angeklagten aus einem auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Anordnung nach § 64 StGB bereits eingeleiteten Maßregelvollzug führen könnte, stellt sich hier nicht; deswegen muss sich der Senat auch nicht mit dem vom Generalbundesanwalt kritisierten obiter dictum im Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2010 (3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106) auseinandersetzen. Denn der Angeklagte befand sich nach den Feststellungen seit seiner Festnahme in Warschau bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils ununterbrochen in Haft (UA 12). Für die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der - hier allein erhobenen - Sachrüge steht dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241). Gegebenenfalls kann nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils etwa eingetretenen Änderungen nach § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 67 Rn. 6).

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Quentin

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