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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2011, Az.: 2 ARs 174/11; 2 AR 105/11
Verbindung zweier Verfahren gegen denselben Angeklagten ist wegen des Vorwurfs zeitlich eng zusammenhängender, jeweils zum Nachteil von Jugendlichen begangener Sexualdelikte sachdienlich; Sachdienlichkeit der Verbindung zweier Verfahren gegen denselben Angeklagten wegen des Vorwurfs zeitlich eng zusammenhängender, jeweils zum Nachteil von Jugendlichen begangener Sexualdelikte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18377
Aktenzeichen: 2 ARs 174/11; 2 AR 105/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bad Iburg - AZ: 22 Ls 217 Js 16807/10 - 35/10

LG Bielefeld - AZ.: 4 KLs 66 Js 302/10 - 19/11

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 26.05.2011 - 2 ARs 174/11; 2 AR 105/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 26. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht Bad Iburg rechtshängige Verfahren 22 Ls 217 Js 16807/10 - 35/10 wird zu dem beim Landgericht Bielefeld rechtshängigen Verfahren 4 KLs 66 Js 302/10 - 19/11 verbunden.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 16. Mai 2011 ausgeführt:

"Beim Landgericht Bielefeld und beim Amtsgericht Bad Iburg sind die Verfahren 4 KLs 66 Js 302/10 -19/11 und 22 Ls 217 Js 16807/10 -35/10 rechtshängig. Beide Verfahren werden gegen den Angeklagten P. geführt. Das Verfahren beim Landgericht Bielefeld erfasst den Vorwurf der Vergewaltigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen wegen einer Tat vom 27. Juni 2010 zu Lasten der damals 16jährigen Zeugin L. und einer weiteren Tat vom 29. November 2010 zu Lasten der damals 15jährigen Zeugin H. . Das Verfahren beim Amtsgericht Bad Iburg betrifft den Vorwurf der sexuellen Nötigung wegen einer Tat vom 23. Dezember 2010 zum Nachteil der damals 16jährigen Zeugin K. . Die Zeugen G. und M. sind in beiden Verfahren benannt. Die Hauptverhandlung hat in keinem der beiden Verfahren begonnen. Das Landgericht Bielefeld hat die Sache mit Beschluss vom 15. April 2011 zur Entscheidung über eine Verbindung beider Verfahren vorgelegt. Das Amtsgericht Bad Iburg und die Staatsanwaltschaften Bielefeld und Osnabrück treten einer Verbindung beider Verfahren nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgericht Oldenburg und Oberlandesgericht Hamm). Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da sich in beiden Verfahren derselbe Angeklagte wegen des Vorwurfs zeitlich eng zusammenhängender jeweils zum Nachteil von Jugendlichen begangener Sexualdelikten verantworten muss und in beiden Verfahren teilweise dieselben Zeugen zu vernehmen sind.

Die Verbindung führt mangels bereits laufender Hauptverhandlung nicht zu einer Verzögerung der vorliegenden Haftsache (vgl. BGH StraFo 2010, 337 [BGH 02.06.2010 - 2 ARs 196/10])."

2

Dem tritt der Senat bei.

Fischer
Schmitt
Berger
Eschelbach
Ott

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