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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2011, Az.: 5 StR 56/11
Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus bei Taten des Verurteilten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten nur bei konkreter hochgradiger Gefahr; Verfassungsmäßigkeit der Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus bei Taten des Verurteilten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17890
Aktenzeichen: 5 StR 56/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 6 StGB

§ 67d Abs. 3 S. 1 StGB

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

BGH, 24.05.2011 - 5 StR 56/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).

Zur Begründung verweist der Senat auf die im Beschluss vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394, 440, 474/10 - dargelegten Grundsätze.

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