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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2011, Az.: 5 StR 157/11
Die Verwerfung der Revision als unbegründet; Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18484
Aktenzeichen: 5 StR 157/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 29.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 24.05.2011 - 5 StR 157/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der im verkündeten Urteilstenor enthaltene Ausspruch über die Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung in der dem Senat vorliegenden Urteilsabschrift nicht wiedergegeben wird.

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