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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: X ZR 115/10
Streitwert für ein Nichtigkeitsberufungsverfahren; Streitwert für ein Nichtigkeitsberufungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18207
Aktenzeichen: X ZR 115/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 21.07.2010 - AZ: 5 Ni 116/09 (EU)

Fundstelle:

GRUR-RR 2011, 340-341 "Nichtigkeitsstreitwert II"

BGH, 18.05.2011 - X ZR 115/10

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richterin Mühlens und
die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.

Meier-Beck
Mühlens
Gröning
Grabinski
Hoffmann

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