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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.2011, Az.: IX ZA 27/11
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung nicht vor; Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17402
Aktenzeichen: IX ZA 27/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart -19.10.2010 - AZ: 9 O 155/09

OLG Stuttgart - 09.03.2011 - AZ: 12 U 177/10

OLG Stuttgart - 14.04.2011 - AZ: 12 U 177/10

OLG Stuttgart - 18.04.2011 - AZ: 12 U 177/10

nachgehend:

BGH - 17.05.2011 - AZ: IX ZA 26/11

BGH - 17.05.2011 - AZ: IX ZA 28/11

BGH, 17.05.2011 - IX ZA 27/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 17. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2004, 76, 77). Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor.

Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring

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