Beschl. v. 17.05.2011, Az.: IX ZA 26/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart -19.10.2010 - AZ: 9 O 155/09
OLG Stuttgart - 09.03.2011 - AZ: 12 U 177/10
OLG Stuttgart - 14.04.2011 - AZ: 12 U 177/10
OLG Stuttgart - 18.04.2011 - AZ: 12 U 177/10
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.05.2011 - IX ZA 26/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 17. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 2011 werden abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen einen Hinweis, den ein Berufungsgericht den Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt, ist kein Rechtsmittel statthaft. Ein solcher Hinweis beschwert den Berufungskläger nicht, weil er nur eine Ankündigung, nicht aber eine Entscheidung enthält. Überdies ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 522 Abs. 3 ZPO nicht einmal die angekündigte Entscheidung, das heißt die Berufungszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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