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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.2011, Az.: IX ZA 26/11
Ein Rechtsmittel gegen einen Hinweis eines Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ist nicht statthaft; Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Hinweis eines Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17392
Aktenzeichen: IX ZA 26/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart -19.10.2010 - AZ: 9 O 155/09

OLG Stuttgart - 09.03.2011 - AZ: 12 U 177/10

OLG Stuttgart - 14.04.2011 - AZ: 12 U 177/10

OLG Stuttgart - 18.04.2011 - AZ: 12 U 177/10

nachgehend:

BGH - 17.05.2011 - AZ: IX ZA 27/11

BGH - 17.05.2011 - AZ: IX ZA 28/11

BGH, 17.05.2011 - IX ZA 26/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 17. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 2011 werden abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen einen Hinweis, den ein Berufungsgericht den Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt, ist kein Rechtsmittel statthaft. Ein solcher Hinweis beschwert den Berufungskläger nicht, weil er nur eine Ankündigung, nicht aber eine Entscheidung enthält. Überdies ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 522 Abs. 3 ZPO nicht einmal die angekündigte Entscheidung, das heißt die Berufungszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring

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