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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2011, Az.: AnwSt (B) 5/11
Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18882
Aktenzeichen: AnwSt (B) 5/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Hamburg - 18.03.2009 - AZ: I 15/08 EV 64/06

AGH Hamburg - 01.11.2010 - AZ: II EVY 2/09

Verfahrensgegenstand:

Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
hier: Anhörungsrüge

BGH, 16.05.2011 - AnwSt (B) 5/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
den Richter Prof. Dr. König,
die Richterin Dr. Fetzer,
den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer und
den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 16. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2011, mit dem der Senat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. November 2010 zurückgewiesen hat.

2

Die statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. Namentlich hat der Senat den Schriftsatz vom 23. Februar 2011 bei seiner Entscheidung gewürdigt. Dessen Inhalt war jedoch nicht geeignet, die zutreffenden Gründe gemäß Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Februar 2011 zu entkräften.

Kessal-Wulf
König
Fetzer
Stüer
Martini

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