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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2011, Az.: IX ZR 119/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen aufgrund fehlender Darstellung einer Divergenz in der einheitlichen Rechtsprechung; Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund fehlender Darstellung einer Divergenz in der einheitlichen Rechtsprechung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17428
Aktenzeichen: IX ZR 119/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 09.12.2005 - AZ: 327 O 418/05

OLG Hamburg - 06.05.2008 - AZ: 8 U 10/06

nachgehend:

BGH - 30.06.2011 - AZ: IX ZR 119/08

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 12.05.2011 - IX ZR 119/08

Redaktioneller Leitsatz:

Zur Begründung einer Divergenzrüge sind jene Vorentscheidungen, von welchen eine Abweichung behauptet wird, konkret zu benennen und herauszustellen, inwiefern das Berufungsurteil von einem in den Vorentscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 586.269,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Verpflichtung der Beklagten wendet, die Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätten diese den Verkauf ihrer Anteile an der E. GmbH & Co. KG unterlassen, wird die Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Wie die Beschwerdebegründung an anderer Stelle selbst zutreffend ausführt, hat das Berufungsgericht eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht ausgesprochen, sondern offen gelassen, auf welche Weise der Schaden der Kläger zu ermitteln ist.

3

2.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen der Rüge begründet, das Berufungsgericht sei durch die Fassung des Tenors von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Zur Begründung des Zulassungsgrundes der Einheitlichkeitssicherung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz sind jene Vorentscheidungen, von welchen eine Abweichung behauptet wird, konkret zu benennen und herauszustellen, inwiefern das Berufungsurteil von einem in den Vorentscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293). An dieser Darstellung fehlt es. Die von der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen betreffen außerdem die hier maßgebliche Frage nicht, ob im Rahmen der Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz zugleich festgestellt werden muss, auf welche Weise der Schaden zu berechnen ist.

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen.

Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring

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