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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2011, Az.: IX ZR 103/09
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16935
Aktenzeichen: IX ZR 103/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kaiserslautern - 31.10.2008 - AZ: 2 O 525/06

OLG Zweibrücken - 30.04.2009 - AZ: 1 U 166/08

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 12.05.2011 - IX ZR 103/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 45.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Streitverkündung auch dann zulässig ist, wenn nur hinsichtlich eines Teils der Ansprüche des Streitverkünders eine alternative Haftung der Gegenpartei des Vorprozesses und des Streitverkündungsempfängers in Betracht kommen, mögen die Ansprüche auch im Übrigen kumulativ nebeneinander bestehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 131 ff; vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 191; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 56, 64; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Schultes, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 72 Rn. 8). Es genügt damit, dass der Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger der Höhe nach vom Ausgang des Vorprozesses abhängt.

3

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht insoweit einen anderen Obersatz zu Grunde gelegt hat, weil es jedenfalls im Ergebnis mit Recht einen Fall alternativer Schuldnerschaft verneint hat. Der Regressanspruch des Klägers wäre nur dann von dem Ausgang des zweiten Vorprozesses (Landgericht Kaiserslautern 3 O 365/05) abhängig gewesen, wenn der Fortbestand von Leistungsansprüchen des Klägers aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab dem 1. November 2004 den im Regressverhältnis ersatzfähigen Schaden gemindert hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, weil die Beklagten den Kläger nicht auf die unsichere Möglichkeit verweisen konnten, den eingetretenen Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Dritten zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335, 340 [insoweit nicht in BGHZ 134, 212 abgedruckt]; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607; vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 23; vom 24. September 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 26 ff).

4

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen.

Kayser
Vill
Lohmann
Dr. Pape
Möhring

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