Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2011, Az.: IX ZB 257/10
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Versagung einer Restschuldbefreiung ist aufgrund fehlenden Beschwerdezulassungsgrundes unzulässig; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Versagung einer Restschuldbefreiung aufgrund fehlenden Beschwerdezulassungsgrundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17427
Aktenzeichen: IX ZB 257/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neubrandenburg - 05.05.2010 - AZ: 9 IN 597/03

LG Neubrandenburg - 04.11.2010 - AZ: 4 T 135/10

BGH, 12.05.2011 - IX ZB 257/10

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist der Schuldner verpflichtet, von sich aus die erforderlichen Angaben zu machen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) vorliegt.

2

1.

Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen stillschweigenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, die die Versagung einer Restschuldbefreiung tragende Obliegenheitsverletzung müsse in den Fällen des § 296 Abs. 1 InsO keinen Bezug zu den gestellten Versagungsanträgen haben. Die Gläubiger haben die Versagung der Restschuldbefreiung unter zulässiger Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4) gestellt. Danach trifft den Schuldner eine Verletzung seiner Auskunftsund Mitwirkungspflichten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Genau dies ist Gegenstand des Versagungsbeschlusses und der Beschwerdeentscheidung.

3

2.

Ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Insolvenzgericht seine Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen darf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8), liegt nicht vor. Die Versagungsanträge sind unter anderem auf den nicht mitgeteilten Wohnsitzwechsel gestützt.

4

3.

Auf die Ausführungen zu Versäumnissen und Nachlässigkeiten des Treuhänders bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Schuldner verpflichtet ist, von sich aus die erforderlichen Angaben zu machen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 163/10, ZInsO 2011, 396 Rn. 3). Dieser Pflicht ist er trotz ständiger Aufforderungen, seinen Arbeitsvertrag und lückenlose Einkommensnachweise vorzulegen, monatelang nicht nachgekommen. Die entsprechenden Unterlagen liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts immer noch nicht vollständig vor.

5

4.

Eine konkret messbare wirtschaftliche Schlechterstellung der Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 9; vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4) ist festgestellt.

Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.