Beschl. v. 12.05.2011, Az.: IX ZA 5/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Lüneburg - 03.11.2010 - AZ: 47 IK 28/08
LG Lüneburg - 15.12.2010 - AZ: 3 T 87/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.05.2011 - IX ZA 5/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner ist nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden. Ihm war deshalb auf den auf § 297 InsO gestützten Antrag der Gläubigerin die Restschuldbefreiung gemäß § 297 Abs. 1 InsO entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu versagen. Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2010, den es im Übrigen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Dezember 2010 korrigiert hat, fälschlich § 290 InsO zitiert.
Darauf beruht jedoch die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
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