Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2011, Az.: IX ZA 5/11
Schuldner ist auf Antrag des Gläubiger Restschuldbefreiung im Falle des Eintritts in die Wohlverhaltensphase wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat zu versagen; Antrag auf Restschuldbefreiung im Falle des Eintritts eines Schuldners in die Wohlverhaltensphase wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17880
Aktenzeichen: IX ZA 5/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lüneburg - 03.11.2010 - AZ: 47 IK 28/08

LG Lüneburg - 15.12.2010 - AZ: 3 T 87/10

Rechtsgrundlage:

§ 297 Abs. 1 InsO

BGH, 12.05.2011 - IX ZA 5/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner ist nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden. Ihm war deshalb auf den auf § 297 InsO gestützten Antrag der Gläubigerin die Restschuldbefreiung gemäß § 297 Abs. 1 InsO entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu versagen. Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2010, den es im Übrigen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Dezember 2010 korrigiert hat, fälschlich § 290 InsO zitiert.

3

Darauf beruht jedoch die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.

Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.