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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2011, Az.: 3 StR 101/11
Revision wird als unbegründet verworfen mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16129
Aktenzeichen: 3 StR 101/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 19.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiges Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

BGH, 12.05.2011 - 3 StR 101/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Mai 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Italien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer

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