Beschl. v. 05.05.2011, Az.: 2 ARs 134/11; 2 AR 84/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 01.03.2011 - AZ: 4 VAs 2/11
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
StraFo 2011, 319
Verfahrensgegenstand:
Änderung der Vollstreckungsreihenfolge
BGH, 05.05.2011 - 2 ARs 134/11; 2 AR 84/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 5. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 -Az.: 4 VAs 2/11 -wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Fischer
Berger
Krehl
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