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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: II ZR 283/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wird wegen fehlender Glaubhaftmachung des Werts der Beschwer als unzulässig verworfen; Verwerfung einer Revision als unzulässig bei fehlender Glaubhaftmachung des Werts der Beschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17389
Aktenzeichen: II ZR 283/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 27.03.2009 - AZ: 2 O 830/08

OLG München - 24.11.2009 - AZ: 30 U 271/09

BGH, 03.05.2011 - II ZR 283/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn,
die Richterin Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Die Beschwer des Beklagten durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit -Gehund Fahrtrecht - für die Stadt A. zu Lasten des gemeinschaftlichen Wegegrundstücks besteht darin, nunmehr regelmäßigen Anliegerverkehr auf dem entlang seiner südlichen Grundstücksgrenze führenden Wegegrundstück zu den Grundstücken der Kläger dulden zu müssen. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass dieser Nachteil den Betrag von 10.000 € übersteigt. Eine Wertminderung seines Miteigentumsanteils an dem Wegegrundstück, das die Kläger als Miteigentümer ohnehin befahren dürfen, durch dessen Nutzung als Erschließungsweg zu den Grundstücken der Kläger ist nicht erkennbar.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: bis zu 14.000 € (10.000 €, 3.500 €, 400,07 €)

Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born

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