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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 119/11
Keine Zurechnung einer unterbliebenen konfrontativen Befragung an die Justiz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15900
Aktenzeichen: 5 StR 119/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 03.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Uunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 03.05.2011 - 5 StR 119/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten S. :

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zirkelschlüssig. Auf die nicht konfrontierte Aussage des Belastungszeugen durfte mit der gebotenen und ersichtlich eingehalten Vorsicht abgestellt werden, weil das Unterbleiben der konfrontativen Befragung nicht der Justiz zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 155 f. Rn. 19, 157 Rn. 26).

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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